Information für Wärmekunden über die Entlastung nach dem Erdgas- Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Hierüber möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):

Für unsere Wärmekunden gilt Folgendes:

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 120 % des für September 2022 zu zahlenden Abschlags. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.

Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir Sie bei Bedarf gerne informieren.

Wir weisen darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.

Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:

Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:

Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.