Information für Gaskunden über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Hierüber möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):

Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:

Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag für den Liefermonat Dezember 2022.

Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich in der nächsten Jahresabrechnung.

Um jedoch für Standardlastprofilkunden eine sofortige Entlastung herbeizuführen, wird für Dezember 2022 die Abschlagszahlung erlassen. Dies wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigt. Technisch kann der Erlass auch durch eine Rücküberweisung erfolgen. Veranlasst ein Kunde selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember, erhält er den Entlastungsbetrag im Rahmen der Jahresabrechnung. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember erfolgt sein sollte.

Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 01. Januar 2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen). Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh/a verbrauchen, müssen uns bis spätestens 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.

Die Höhe der Soforthilfe für Erdgaskunden entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:

Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.