COVID-19: Aktuelle Informationen zum Hafenbetrieb

Mitteilung der Landesregierung

SARS-CoV-2-BekämpfVO – §6 Abs. 8:
Sportboothäfen dürfen wieder eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben.

Sowohl die Herstellung der Benutzbarkeit des Bootes (Transport aus dem Winterlager, das Kranen oder Slippen und die weiteren Maßnahmen, um das Boot seetüchtig zu machen), die Benutzung des Bootes als auch das Einlaufen in den Hafen und das Auslaufen aus dem Hafen sind erlaubt. Strom und Wasserversorgung kann wieder gewährleistet werden.

Im Übrigen gelten die Hygieneregeln nach § 9 und das Kontaktverbot nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung weiterhin. Einschränkungen gelten für den Betreiber des Sportboothafens im Hinblick auf die Duschen und Gemeinschaftsräume. Hier ist auf eine häufige Reinigung und Desinfektion zu achten.

Eine Übernachtung auf dem Boot ist nur erlaubt, sofern es über sanitäre Einrichtungen verfügt. Die Toiletten des Sportboothafens dürfen nachts nicht benutzt werden und sind zu schließen.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema finden Sie auf den Seiten der Landesregierung in der Rubrik Freizeit / Welche Regeln gelten für Sportboothäfen: Corona FAQ:

Darf man in Sportboothäfen übernachten?
Es darf auf Sportbooten unter Beachtung der allgemeinen Kontaktvermeidungsregeln übernachtet werden. Das heißt mit den Mitgliedern maximal zweier Hausgemeinschaften oder mit maximal 10 Familienmitgliedern.

Dürfen (Gast)-Yachten schleswig-holsteinische Sportboothäfen anlaufen?
Ja. Ausnahmen können auf den Inseln und Halligen gelten. Sportbootnutzer sollten sich daher informieren, ob und für wen die Häfen schon geöffnet sind.

Gibt es Wasser und Strom an den Stegen?
Ja. Dies ist möglich.

Sind in den Yachthäfen sanitäre Anlagen offen?
Nein. Sanitäre Anlagen sind zwangsläufig mit engeren Kontakten der Menschen verbunden und sind daher geschlossen. Allerdings können die Toiletten geöffnet werden – eine regelmäßige Reinigung versteht sich von selbst.

Dürfen Bootsarbeiten von Eignern auf ihren Schiffen durchgeführt werden?
Unter der Einhaltung der bestehenden Abstandsregeln sind Winterlager- und sonstige Bootsarbeiten erlaubt. Dies gilt auch in den Häfen.

Dürfen gemeinsame Bootsarbeiten durchgeführt werden?
Ja, wenn es dabei nicht zu Ansammlungen kommt und die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Dürfen Schiffe oder Masten gekrant oder geslippt werden?
Ja. Dies ist möglich. Allerdings müssen die Abstandsregeln eingehalten werden. Dies gilt auch für von Vereinen organisierte Aktionen.

Dürfen Firmen innerhalb von Sportboothäfen arbeiten?
Ja. Hierbei sind natürlich von den Unternehmen die entsprechenden Hygienevorschriften einzuhalten. Insbesondere sind Kontakte zwischen den beruflich tätigen Menschen und den Gewerbetreibenden zu vermeiden, d.h. gemeinsame Arbeiten sind unzulässig.

Können oder müssen Winterlagerbetriebe/Werften den Zugang für Nichtmitarbeiter beschränken?
Ja. Bei gewerblichen Tätigkeiten sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, den Kundenkontakt zu beschränken. Daher können, auch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, Zugangsrechte beschränkt oder aufgehoben werden.

Können die örtlichen Gesundheitsbehörden die Vorschriften über Sportboothäfen verschärfen?
Die örtlichen Gesundheitsbehörden können weitergehende Anordnungen erlassen, die über die Landesverordnung hinausgehen.

Darf von Booten aus gefischt werden oder dürfen Hobbyfischer noch aus Häfen auslaufen, weil Fischen erlaubt ist?
Ja.

Dürfen Sportbootfahrer aus anderen Bundesländern nach Schleswig-Holstein einreisen und auf ihren Sportbooten übernachten?
Es darf auf Sportbooten unter Beachtung des Kontaktverbotes übernachtet werden. Das heißt maximal mit den Mitgliedern zweier Hausgemeinschaften oder mit maximal 10 Personen einer Familie.. Ausnahmen können auf den Inseln und Halligen gelten.

Dürfen Sportboote wieder an Privatpersonen vermietet werden?
Ja. Dies ist möglich, wenn beim Fahren die Abstandsregeln (§ 2 Abs. 1) eingehalten werden. Auf Sportbooten ist die Einhaltung der generellen Abstandsgebote eine besondere Herausforderung. Eine Übernachtung ist nur für die Mitglieder maximal zweier Hausgemeinschaften oder von maximal 10 Familienmitgliedern zulässig.

Wie sieht es mit Vermietungen zu kommerziellen Zwecken oder Veranstaltungen auf Booten und Schiffen, z. B. für Ausbildungs- oder Prüfungsfahrten, aus?
Für diese Fahrten gelten die Regelungen für Veranstaltungen, Sport, Bildungseinrichtungen und ggf. Beherbergungsbetriebe in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Die Unternehmen müssen u. a. ein Hygienekonzept erarbeiten, das die Kontaktbeschränkungsregeln (1,5 m Abstand) berücksichtigt. Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden und sanitäre Einrichtungen mit Ausnahme von Toiletten sind zu schließen. Einzelheiten finden sich in den §§ 3, 4, 5, 11, 12, und 17 der Corona-Verordnungen. Empfohlen wird, diese Fahrten zur Gewährleistung der Hygiene zeitlich kurz zu halten und möglichst auf Übernachtungen an Bord zu verzichten.

Dürfen auf Sportbooten Prüfungsfahrten oder Ausbildungsfahrten durchgeführt werden?
Hier gelten die §§ 5 und 12 der Coronabekämpfungsverordnung. Es ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten um vor allem das Abstandsgebot einzuhalten. Bei Ausbildungsfahrten wird eine Übernachtung in aller Regel nicht möglich sein.

Dürfen Traditionsschiffe Gästefahrten (Tagesfahrten) durchführen?
Ja. Aber mit Einschränkungen. Hier gelten die Regelungen über Freizeiteinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen.. Der Betreiber muss u.a. ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Gäste aufnehmen. Darin ist sicherzustellen, dass die Abstandsvorschriften immer eingehalten werden. Daher sind gemeinsame Einsätze wie z.B. das gemeinsame Segelsetzen nur eingeschränkt möglich.

Dürfen gemeinsame Arbeiten der Vereinsmitglieder an, auf oder in den Schiffen zur Unterhaltung der Schiffe durchgeführt werden?
Ja. Hier gelten sinngemäßdie Regelungen über Bildungseinrichtungen und damit die Regelungen über Veranstaltungen (§ 5, ohne Sitzplatzgebot in diesem Fall) gemäß §§ 12 sowie die allgemeinen Hygieneregelungen der Coronabekämpfungsverordnung. Der Betreiber muss u.a. ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Arbeitenden aufnehmen. Darin ist z.B. sicherzustellen, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden. Die Regeln über Hausgemeinschaften uns Familien (also kein Abstandsgebot bei max. 2 Hausgemeinschaften bzw. bei max 10 Mitgliedern einer Familie) gelten natürlich auch hier.

Dürfen Vereine Ausfahrten mit ihren Mitgliedern auf ihren Traditionsschiffen machen?
Hier gelten sinngemäß die Regelungen über Sport gemäß § 11 der Coronabekämpfungsverordnung. Der Betreiber muss u.a. ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Mitglieder aufnehmen. Darin ist sicherzustellen, dass die Abstandsvorschriften eingehalten werden. Daher sind gemeinsame Einsätze wie z.B. das gemeinsame Segelsetzen nur eingeschränkt möglich. Auch wird die Gesamtzahl der Menschen an Bord geringer als im Normalbetrieb sein.

Darf auf Traditionsschiffen während eines Törns übernachtet werden?
Die Regeln über Hausgemeinschaften gelten auch hier. Danach dürfen maximal zwei Hausgemeinschaften auf dem Schiff übernachten. Etwas anderes gilt, wenn der Betreiber des Schiffes eine Beherbergung anbietet. Dann ist nach Maßgabe des § 17 Coronabekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept zu erstellen, welches insbesondere die Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellt. Die Einhaltung des Abstandsgebotes wird insbesondere unter Deck eine große Herausforderung darstellen und auch eine starke Beschränkung der Passagierzahlen erfordern.

 

Welche Regelungen gelten für die Ausflugsschifffahrt?

Sind Ausflugsschiffe Freizeiteinrichtungen (Veranstaltungsorte) oder Verkehrsmittel?
Für Ausflugsschiffe gelten die Regeln über Freizeiteinrichtungen. Daher ist ein Hygienekonzept zu erstellen, um insbesondere die Abstandsvorschriften einzuhalten und die Fahrgastzahlen zu begrenzen. Soweit ein Ausschank von Getränken oder die Ausgabe von Speisen erfolgt, gelten auch die Regelungen für Gaststätten.

Besteht auf den Ausflugsschiffendie Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung?
Dies ist nicht generell vorgeschrieben. Entscheidend ist das Hygienekonzept für das jeweilige Ausflugsschiff. Fahrgäste sollten sich vorher informieren.

Müssen Betreiber von Ausflugsschiffen die Kontaktdaten der Fahrgäste erheben?
Soweit die Fahrgäste des Ausflugsschiffes sich auch in geschlossenen Räumen aufhalten können, müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Es wird auf jeden Fall  empfohlen, wie in der Gastronomie die Kontaktdaten der Fahrgäste aufzunehmen, um ggf. die Kontakte später nachvollziehen zu können.

 

Für den Betrieb des Yachthafen Möltenort bedeutet dies:

  • Die Sperrung ist aufgehoben
    – Ein- und Auslaufen ist möglich
    – Versorgung mit Strom und Wasser
    – Die sanitären Anlagen werden unter Auflagen geöffnet
    – Slippen ist möglich
    – Segelausbildung ist möglich
  • Das Abstandsgebot gemäß §2 Absatz 1 der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16. Mai 2020 ist einzuhalten
  • In Gebäuden besteht Maskenpflicht